Donnerstag, 28. Dezember 2023
Kategorie: Feuerwehr

Satzungsänderung Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Friedrichshafen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS) ab 1.1.2024

Die komplette Satzung mit Gültigkeit ab 1.1.2024 anzeigen

Änderung vom 11.12.2023:

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 11.12.2023 auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehr- Kostenersatz-Satzung (FwKS) vom 24.10.2017 beschlossen.

§ 1 (1) Geltungsbereich 
Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Feuerwehr Friedrichshafen (im Folgenden Feuerwehr genannt).

§ 4 Überlandhilfe
Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt für die Leistung von Überlandhilfe im Bodenseekreis die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe der Feuerwehren im Bodenseekreis“ in ihrer zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. 

§ 5 (8) Höhe des Kostenersatzes
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

Anlage zu § 5 Absatz 1 der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Friedrichshafen 

Kostenersatzverzeichnis 

1. Personalkosten 
a. unverändert
b. unverändert
c. Feuerwehrangehöriger als feuerwehrtechnischer Angestellte (Beschäftigte) (pro Person, je Stunde): 49,83 Euro 
d. Feuerwehrangehöriger im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (Beamte) (pro Person, je Stunde): 65,76 Euro
e. Feuerwehrangehöriger im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (Beamte) (pro Person, je Stunde): 91,53 Euro 
f. Feuerwehrangehöriger im höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Beamte) (pro Person, je Stunde): 117,60 Euro

2. Fahrzeuge 
a. genormte Fahrzeuge 
(1) unverändert
(2) unverändert

b. nicht genormte Fahrzeuge 
Alle nicht genormten Feuerwehrfahrzeuge sind nach § 34 Absatz 7 FwG kalkuliert:

  • Kleineinsatzfahrzeug: 71,36 Euro
  • Kleinlöschfahrzeug (Florian Friedrichshafen 1/49-1): 43,61 Euro
  • Kleinlöschfahrzeug (Florian Friedrichshafen 1/49-2): 50,64 Euro
  • Gerätewagen Ölspurbeseitigung: 272,68 Euro
  • Folgekosten GW Ölspur: Reinigungsbetrieb auf der Straße: 368,50 Euro  
  • Folgekosten GW Ölspur: Endreinigung (Festpreis, einmalig): 47,80 Euro
  • Folgekosten GW Ölspur: Entsorgung (je m³): 184,93 Euro
  • Radlader: 97,69 Euro
  • Flurförderfahrzeug (Stapler): 8,21 Euro
  • Rettungsboot I: 15,46 Euro
  • Feuerwehranhänger Stromerzeuger: 26,60 Euro
  • Abrollbehälter Sozial: 90,68 Euro
  • Abrollbehälter Sondergeräte: unverändert
  • Abrollbehälter Sandsack: 30,54 Euro
  • Abrollbehälter Transport: unverändert
  • Abrollbehälter Übergabe: 4,78 Euro
  • Abrollbehälter Notstrom 1 - 3: 103,73 Euro
  • Betrieb Sandsackfüllanlage: 18,96 Euro

Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten
Diese Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Friedrichshafen, den 27.12.2023
gez. Dieter Stauber
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Alle Satzungen: www.satzungen.friedrichshafen.de